Privat
Reich durch Geld verschenken?
Wurden diese Schenkkreise im Anfang meist als Kaffeekränzchen bzw. Homeparty aufgezogen, wurden daraus später gesellschaftlich anspruchsvolle oft auch mit vorgetäuschtem sozialem Engagement Premium Veranstaltungen. Die Spieleinsätze schraubten sich von damals 500,00 Mark bis heute auf 10.000,00 Euro hoch. Bei „elitären“ Schenkkreisen können es auch schon mal 50. 000.00 und mehr Euro Einsatz sein.
Teilnehmer an einem sogenannten Schenkkreis können ihre einbezahlten Geldbeträge zurückfordern. Der von den beklagten Beschenkten früher oft erfolgreich vorgebrachte Einwand, der Schenker habe sich selbst an dem sittenwidrigen Spiel beteiligt und dürfe deshalb sein Geld nicht wieder zurückverlangen, gilt nicht mehr. Der Bundesgerichtshof hat nämlich in einem Urteil festgestellt, dass die sogenannten „Schenkkreise“ sittenwidrige Schneeballsysteme sind und der geprellte Anleger sein Geld zurückverlangen kann. (BGH 3 ZR 72/05 und 73/05)“
Die "Schenkkreise" sind nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Teilnehmer des "Empfängerkreises" erhalten von ihnen nachgeordneten "Geberkreisen" bestimmte Geldbeträge. Darauf scheiden die "Beschenkten" aus dem "Spiel" aus; an ihre Stelle treten die Mitglieder der nächsten Ebene, die nunmehr die Empfängerposition einnehmen. Es gilt dann, genügend Teilnehmer für neu zu bildende "Geberkreise" zu finden, die bereit sind, den festgelegten Betrag an die in den "Empfängerkreis" aufgerückten Personen zu zahlen. Die Anwerbung ist meist Sache der auf der untersten Reihe verbliebenen "Mitspieler".
Die Gewinnerwartung in solchen Systemen beruht allein darauf, dass eine immer stärkere ansteigende Zahl von Teilnehmern den geforderten Betrag leistet. Dabei haben im wesentlichen die Initiatoren als die ersten Mitspieler eine sichere Chance auf den Gewinn, während die große Masse der späteren Teilnehmer Ihren Einsatz verlieren muss, weil wegen des Multiplikatoreffektes in überschaubarer Zeit keine Mitspieler mehr gewonnen werden können.
Die nach dem Schneeballsystem organisierten "Schenkkreise" sind anstößig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil die große Masse der Teilnehmer im Gegensatz zu den initiierenden "Mitspielern", die (meist) sichere Gewinne erzielen - zwangsläufig keinen Gewinn machen, sondern lediglich ihren "Einsatz" verlieren. Das "Spiel" zielt allein darauf ab, zugunsten einiger weniger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des "Einsatzes" zu bewegen. Einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuert § 138 Abs. 1 BGB, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordnet. Das würde aber im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher "Spiele" zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder ungeachtet der Nichtigkeit der das "Spiel" tragenden Abreden - behalten dürften.
Der vorbeschriebenen, § 817 Satz 2 BGB einschränkenden Wertung steht nicht entgegen, dass das aufgrund eines Spiels Geleistete gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zurückgefordert werden kann. Diese Vorschrift greift nur dann Platz, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird. Ist die "Spielvereinbarung" wie hier - gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, gelten die allgemeinen Regeln, d.h. die Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist zulässig.
Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Schenkkreis“ bietet Geschädigten die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten Ihre Erfolgsaussichten fachkundig bewerten zu lassen. lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.
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