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Neu abgeschlossene Versicherungen: Police überprüfen
vom Versicherungsunternehmen eine neue Police übersandt bekommen haben. Nicht selten weichen nämlich die im Versicherungsschein genannten Vertragsbedingungen von denen im Antrag ab. Wandert der Versicherungsschein, wie es häufig geschieht, vom Versicherungsnehmer nur flüchtig überflogen oder gar nicht gelesen in den Ordner mit den anderen Versicherungsunterlagen, kann es passieren, dass der Versicherungsvertrag letztlich mit einem Inhalt zustande kommt, den der Versicherungsnehmer so gar nicht gewollt hat.
Gesetzesänderungen sind oftmals der Grund dafür, dass seitens der Versicherungswirtschaft auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages noch im alten Jahr gedrängt wird. Aktuelles Beispiel waren die Verteuerungen durch die Unisex-Tarife für Neuabschlüsse ab 2006 bei den Riester-Verträgen für Männer. Mit diesem Argument, so war in der Presse zu lesen, wollten Versicherungsvertreter nach den mageren Verkaufszahlen der Vormonate den Vertrieb gegen Ende des Jahres 2005 noch einmal so richtig ankurbeln. Wer in letzter Minute noch einen solchen Riester-Vertrag oder aber auch einen anderen Versicherungsvertrag (z. B. Lebensversicherung, Krankenversicherung, Feuerversicherung, Hausratversicherung) abgeschlossen hat, sollte prüfen, ob die Vertragsbestimmungen im Versicherungsschein mit den Vertragsbestimmungen laut Versicherungsantrag übereinstimmen. Häufig ist das nicht der Fall. Liegt eine derartige Abweichung vor, gilt die Abweichung nach § 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Diese Vorschrift des VVG wird auch als „Billigungsklausel“ bezeichnet, weil sie eine Genehmigung der Abweichung vom Antrag sozusagen fingiert.
Voraussetzung für das Eingreifen der Billigungsklausel ist allerdings, dass das Versicherungsunternehmen bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen hat, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Monatsfrist widerspricht. Dieser Hinweis kann entweder besonders hervorgehoben auf dem Versicherungsschein aufgebracht werden oder sich auch auf einer besonderen schriftlichen Mitteilung befinden. Zum anderen muss das Versicherungsunternehmen auf die einzelnen Abweichungen besonders aufmerksam gemacht haben. In der Regel wird das Versicherungsunternehmen diese beiden formalen Anforderungen erfüllen. Ob diese Formalien im konkreten Einzelfall eingehalten wurden, kann nur im Einzelfall von einem Fachmann beurteilt werden. Das „böse Erwachen“ kommt meistens zu einem viel späteren Zeitpunkt, wenn die vom Versicherungsunternehmen vorgenommene Abweichung vom Antrag relevant wird, z. B. wenn bei einer Rechtsschutzversicherung nach dem Versicherungsschein bestimmte vertragsrechtliche Streitigkeiten ausgeschlossen sind, obwohl dieser Ausschluss im Antrag nicht enthalten ist, und genau dieser (ausgeschlossene) Rechtsschutz benötigt wird.
Die Überprüfung des Versicherungsscheins liegt also im ureigenen Interesse eines jeden Versicherungsnehmers, insbesondere wenn er Verbraucher ist, und sollte unbedingt und mit großer Sorgfalt vorgenommen werden. Die Versicherungsprämien sollen schließlich nicht umsonst gezahlt werden. In Zweifelsfällen sollte ein im Versicherungsrecht tätiger und versierter Rechtsanwalt konsultiert werden.
POCHE Rechtsanwalt BERLIN
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