Geldanlage

Grosse Koalition: kein Herz für Kapitalanleger

Die Bundesregierung plant die Verlustzuweisungs Weisungsmöglichkeiten bei geschlossenen Fonds bereits kurzfristig erheblich einzuschränken. Anleger sollen Verlustzuweisungen von mehr als 10 % des Eigenkapitals nicht mehr mit anderen Einkunftsarten, sondern lediglich mit den Gewinnen aus dem jeweiligen Fonds verrechnen dürfen.

Die Branche rechnet aufgrund dessen mit einem erheblichen Rückgang der Beteiligungszahlen. Einige Fonds drohen zu „Ladenhütern“ zu werden befürchtet man bei dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg)

Wenn der Fonds nicht vollständig platziert wird, greifen in vielen Fällen sog. Platzierungsgarantien. Durch die Platzierungsgarantien soll sichergestellt werden, dass die Fonds-Projekte trotz unzureichender Beteiligung realisiert werden können. Die Garantien werden regelmäßig von den Fonds-Initiatoren oder einer Tochtergesellschaft ausgegeben.

Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Durch die bevorstehende Gesetzesänderung gewinnt die Bonität der Platzierungsgarantin ganz erheblich an Bedeutung. Typische Steuerspar-Fonds wie Medien- und Neue-Energien-Fonds werden möglicherweise wegen der veränderten Abschreibungsmodalitäten weniger Kapital als geplant einsammeln können. Dann muss die Platzierungsgarantin einstehen. Wenn die Garantin überfordert ist, muss der Fonds abgewickelt werden. Dabei laufen die Anleger Gefahr, Teile des eingesetzten Kapitals zu verlieren. Schließlich entstehen mit der Öffnung eines Fonds ad hoc erhebliche Kosten, u.a. Vermittlungs-, Verwaltungs- und Planungskosten. Deshalb sollten Anleger unbedingt Informationen zu der Bonität der Garantin anfordern.“

Überdies dürften Vermittler verpflichtet sein, während der Beratung ggf. auf die unzureichende Bonität der Garantin hinzuweisen. „Schließlich“, so Rechtsanwalt Matthias Gröpper weiter, „müssen die Berater nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Anleger über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände informieren“.

Die Interessengemeinschaften im BSZ® e.V. bieten Anlegern die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten Ihre Erfolgsaussichten fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht, ob eventuell bereits ein Musterfeststellungsantrag für ein Musterverfahren eingereicht wurde, ob sich die Klage für ein Musterverfahren eignet und eventuell wegen drohender Verjährung Maßnahmen zu ergreifen sind. Betroffene können ihre Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchsetzen lassen.

Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der gewählten Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung Ihres Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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