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Falk Zinsfonds: Vorstände und Aufsichtsräte schadensersatzpflichtig

Achtung? Verjährung droht! Im Prospekt des Falk Zinsfonds befindet sich eine Regelung, wonach die Ansprüche aus Prospekthaftung innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis von Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder sonstiger Prospektmängel verjähren, dies teilen die Rechtsanwälte der DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. mit.

Wann jeweils Kenntnis darüber vorlag und ob die Sechs-Monats-Klausel wirksam ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Vorsichtige und gewissenhafte Anleger sollten verjährungsunterbrechende Maßnahmen einleiten um nicht die Gefahr zu laufen, in die Verjährung zu kommen. Die anwaltlichen Vertreter der Falk Zinsfonds gehen davon aus, dass Anfang März 2005 Kenntnis in diesem Sinne vorliegt, wonach die Verjährung zum Anfang September 2005 eintreten kann.

Die Prospekthaftungsansprüche richten sich gegen die Gründungsgesellschafter und die geschäftsführenden Gesellschafter der Falk Zinsfonds GbR. Geschäftsführende Gesellschafterin des Zinsfonds war die Falk Capital AG. Die Vorstände der Falk Capital AG waren die Herren Helmut W. Falk, Thomas Engels und Thomas Suk. Die Aufsichtsratsmitglieder waren die Herren Frank Wössner (Vorsitzender), Dr. Lutz Mellinger und Prof. Dr. Bernd Falk bzw. Prof. Fritz Scherer.

Die Prospekthaftungsansprüche sind begründet, da der Falk Zinsfonds-Prospekt unrichtig ist. Ein wesentlicher Fehler besteht darin, dass der Geschäftsverlauf der Falk Gruppe entgegen der Tatsachen äußerst positiv dargestellt wurde. Das widerspricht der Aussage des ehemaligen Leiters des Fonds-Management Herrn Rolf Brill. Dieser hat in der Fernsehsendung Report Mainz in der ARD vom 18.04.2005 bekundet: " Ich habe festgestellt, dass zwischen den Prospekten, die einen Vorbildcharakter hatten in Deutschland, und der Wirklichkeit enorme Lücken klafften. Schon 2000 - würde man aus der jetzigen Betrachtung sagen - konnte es nicht gut gehen". Selbst der Unternehmensgründer Falk räumte in der Sendung Report der ARD vom 18.04.2005 ein, dass es "im Nachhinein betrachtet ein Fehler war", dass die Anleger nicht rechtzeitig über die wirtschaftliche Schieflage informiert wurden.

Der langjährige Rechtsanwalt Dr. Stock der Falk-Unternehmensgruppe bestätigte jüngst auf einer Fonds-Gesellschafterversammlung des Fonds 46, an der die DSK/BSZ® Rechtsanwälte teilgenommen haben, dass seit 2003 erkennbar war, dass es erhebliche Platzierungsschwierigkeiten bei Falk gebe.

Der Brancheninformationsdienst Kapitalmarkt-intern berichtet in der Ausgabe vom 13.06.2005, dass die Leistungsbilanzen der Falk-Gruppe, testiert vom Wirtschaftsprüfer Horst Freiheit, fehlerhaft waren. Auch in der EURO am Sonntag, Ausgabe Nr. 13 vom 01.04.2001 heisst es, dass "... die Leistungsbilanz von Falk" "nicht gerade ein Gütezeichen ist. Von 42 Fonds haben 23 ihre Ausschüttungen nicht eingehalten".

Der Insolvenzverwalter der Falk Gruppe lässt sich in der Ausgabe vom 13.07.2005 mit den Worten zitieren, dass die Geschäfte der Falk Gruppe "Züge eines Schneeballsystems" trügen. Und weiter: "Wirtschaftlich gesehen war das Unternehmen schon lange nicht mehr lebensfähig".

Diese Risiken wurde in dem Falk Zinsfonds-Emissionsprospekt verschwiegen. Die Vorstände und Aufsichtsräte sind daher unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Die Zinsfonds-Anleger können verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie sich dem Zinsfonds nicht beteiligt, Bundesgerichtshof in NJW-RR 2000, 998, 999. In diesem Fall hätten die Anleger ihre Einlage nicht erbracht. Deren Verlust haben die Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder zu ersetzen.

Von der Geschäftsführung bzw. dem anwaltlichen Vertreter der Falk Zinsfonds GbR wäre es das einfachste gewesen, von den Vorständen und Aufsichtsratsmitgliedern Erklärungen über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung einzuholen. Bis heute liegen keine entsprechenden Erklärungen vor. Jeder Anleger ist daher selbst gehalten entsprechende verjährungsunterbrechende Maßnahmen in den nächsten zwei Wochen zu ergreifen.

Die DSK/BSZ® Anwälte haben daher - als kostengünstigste verjährungsunterbrechende Maßnahme - für die Mandanten Güteverfahren bei einer staatlichen anerkannten Gütestelle gestellt mit dem Antrag, die Antragsgegner zur Zahlung der Beteiligungssumme zzgl. Zinsen an den Antragsteller (den Zinsfondsanleger) zu verpflichten.

Vielen Anlegern ist diese Verjährungsproblematik nicht bewusst. Sie versuchen sich stattdessen bei Ihren Anlageberatern für den erlittenen Totalverlust ihrer Beteiligung schadlos zu halten.

Die DSK Interessengemeinschaft im BSZ® e.V. „Falk Capital“ bietet Geschädigten die Möglichkeit, von DSK/BSZ® -Rechtsanwälten ihren Schaden fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort einzuleiten sind. Auf Wunsch können die Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchgesetzt werden.

Die Aufnahme in die DSK/BSZ® e.V. Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des DSK/BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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