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BEMA / Ostsee Sparkasse: Urteil betrifft Ausnahmefall
die durch schlechte Beratung zu einer atypisch stillen Beteiligung an der BEMA bewegt wurden. In dem der BSZ® Anlegerschutzkanzlei vorliegenden Urteil bemängelt das Gericht insbesondere den Vortrag, auf den die Klage gestützt wird. So entschieden die Rostocker Richter, dass sie für die Klage gegen die BEMA gar nicht zuständig seien. Demzufolge konnten sie gar nicht darüber befinden, ob in diesem Fall eine unzureichende Aufklärung ursächlich für den Gesellschaftsbeitritt der Anlegerin war. Ansprüche gegen die Ostsee Sparkasse verneinte das Gericht mit dem Argument, dass der Vortrag der Klägerin zu widersprüchlich sei, um die geltend gemachten Ansprüche zu begründen.
Dem Urteil ist demzufolge nicht zu entnehmen, ob der Anlageprospekt vollständig und richtig ist. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, ob die bei der Beratung verwendeten Berechnungsbeispiele einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten. Und schließlich hat das Gericht nicht die Frage beantwortet, ob die gleichzeitige Unterzeichnung von Beitrittserklärung und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellen. Demzufolge können aus dem Urteil keine Rückschlüsse für die Erfolgsaussichten anderer Fälle gezogen werden.
Nach den der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei vorliegenden Informationen bestehen auch nach dem Urteil in vielen Fällen Chancen für eine erfolgreiche Rückabwicklung. Die beauftragte Kanzlei wird deshalb nunmehr auftragsgemäß für zahlreiche Anleger zunächst außergerichtlich Ansprüche geltend machen. Betroffene Anleger sollten die Rechtslage von einer Anwaltskanzlei prüfen lassen, die ihre Kompetenz im Kapitalanlagerecht durch positive Ergebnisse für ihre Mandanten bereits nachgewiesen hat.
Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „BEMA“ bietet Geschädigten die Möglichkeit, von BSZ® -Rechtsanwälten ihren Schaden fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort einzuleiten sind. Auf Wunsch können die Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchgesetzt werden.
Die Aufnahme in die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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